Grundstück
Nach Art. 655 ZGB sind Grundstücke der Gegenstand von Grundeigentum. Grundstücke sind Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (siehe Miteigentum).
Nach Art. 655 ZGB sind Grundstücke der Gegenstand von Grundeigentum. Grundstücke sind Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (siehe Miteigentum).