Nutzniessung
Nach Art. 745 ZGB verleiht die Nutzniessung dem Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert. Der Nutzniesser darf den Vermögenswert aber nicht aufbrauchen oder verkaufen, sondern muss das Vermögen in seinem Bestand erhalten. Die Nutzniessung ist eine Form einer Dienstbarkeit und im Zusammenhang mit Immobilien bedeutet die Nutzniessung das Anrecht auf den Gebrauch oder volle Nutzung einer Immobilie. Eine Nutzniessungsdienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen.