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Das Obergericht Zürich entzieht Banken die Grundlage für ein jahrelanges Vorgehen bei Libor-Hypotheken

Maklando 22. Juni 2021
Justizia

Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich im Januar 2021 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die bezahlten Hypothekarzinsen einer Libor-Hypothek zurückgefordert werden können. Ergebnis: Für Tausende von Schweizer Hypothekarnehmer:innen hat sich eine Perspektive eröffnet, einen Teil der seit Einführung der Negativzinsen im Januar 2015 an die Banken bezahlten Zinsen erfolgreich zurückfordern zu können. Dabei geht es konkret um die von Hauskäufer:innen an die Bank geschuldeten Zinsen im Zusammenhang mit Libor-Hypotheken. Im vorliegenden Fall geht es um eine Streitsumme im sechsstelligen Bereich, die dem Kläger vom Obergericht nun zugesprochen wurde. Es dürfte sich hierbei nicht um einen Einzelfall handeln. Konservativ geschätzt haben schweizweit mehr als 200’000 Privathaushalte und Unternehmen Libor-Kredite abgeschlossen, die nun potenziell vom Urteil betroffen sind.

Für Tausende von Schweizer Hypothekarnehmer:innen hat sich eine Perspektive eröffnet, einen Teil der seit Einführung der Negativzinsen im Januar 2015 an die Banken bezahlten Zinsen erfolgreich zurückfordern zu können.

Worum geht es genau?

Bis 2020 basierten die Geldmarkthypotheken hierzulande in der Regel auf dem Libor (London Interbank Offered Rate). Dabei handelt es sich um einen Zinssatz unter Banken. Dieser Zins wird in sehr kurzen Perioden an die jeweilige Marktsituation angepasst. Die Hypothekarbanken setzten dazu in der Vergangenheit mit ihrer Kundschaft Kredit- bzw. Rahmenverträge auf. Darin war in aller Regel festgehalten, dass sich der Kundensatz für die Hypothek aus dem Basiszins (Libor) und der Marge der Bank zusammensetzt. Diese Basiszinse liegen aber seit anfangs 2015 im negativen Bereich. Bedeutet dies, dass die Hypothek für die Kund:innen gratis wird? Überspitzt gesehen müssten sie eventuell regelmässig Geld von der Bank erhalten, wenn die Marge weniger als der vereinbarte Basiszins beträgt. Dies wäre das erwartete Ergebnis, wenn man den Kundenzins nach dem üblichen Wortlaut der Rahmenverträge berechnen würde.

Das Bundesgericht entschied jedoch im Jahr 2018, dass sich die Pflicht zur Zinszahlung nur dann umkehren könne, wenn das explizit so vertraglich festgehalten worden sei. In der Praxis dürfte es – wenn überhaupt – nur sehr selten zu einer solchen Vereinbarung gekommen sein. Dabei blieb aber die Frage offen, ob die vereinbarte Marge durch die Negativzinsen geschmälert wird, so dass der geforderte Zins bis null sinken kann. Darum ging es im vorliegenden Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Banken stellten sich auf den Standpunkt, dass die Marge vom Negativzins nicht berührt wird und deshalb vollumfänglich geschuldet bleibt. Als Argument dafür nutzen die Banken die periodischen Bestätigungsschreiben, in denen sie ihrer Kundschaft den für die laufende Zinsperiode geltenden Satz mitteilen. Durch die vorbehaltlose Zahlung dieser Zinsen würden die Kunden diesem Vorgehen zustimmen, argumentieren die Banken. Das Zürcher Obergericht verneinte dies nun mit dem eingangs erwähnten Urteil. Die Parteien müssten sich in einer separaten, spezifischen Vereinbarung auf einen minimalen Basiszins geeinigt haben. Das Bezirksgericht wird dies nun im vorliegenden Fall mittels eines Beweisverfahrens herausfinden. Selbst wenn es gelänge diesen Beweis zu erbringen, könnten die Banken vorerst nur in diesem konkreten Fall aufatmen.

Es lohnt sich in jedem Fall, sich bei einem Immobilienkauf, frühzeitig mit der Finanzierungsfrage auseinanderzusetzen.

Mit Forderungen nicht zu lange warten

Schuldner:innen, die jetzt Libor-Zinsen zurückfordern wollen, müssen ihren eigenen Kreditvertrag prüfen. Wenn der Vertrag vor 2015 abgeschlossen wurde und die Bank sich darin noch nicht gegen das Negativzins-Risiko abgesichert hat, besteht eine Chance für eine Rückzahlung. Betroffene müssten ein Verfahren einleiten und sollten damit nicht mehr lange zuwarten. Auch gilt es allfällige Verjährungsfristen zu beachten. Für neu abgeschlossene Hypotheken ist diese Thematik nicht mehr relevant, da die Banken ab 2015 angefangen haben, ihre Verträge anzupassen. Zum Schluss noch dies: Libor-Hypotheken sind ein Auslaufmodell. Bereits seit geraumer Zeit stehen aber mit den SARON-Hypotheken Alternativen am Start (Swiss Average Rate Overnight). Aktuell liegt auch der SARON-Zinssatz deutlich im negativen Bereich. Das behandelte Grundthema bleibt daher erhalten.

Empfehlung: Fremdfinanzierung früh und genau prüfen

Sofern beim Kauf Fremdkapital benötigt wird, lohnt es sich, sich vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen. Es gibt dabei etliche Optionen und Aspekte zu prüfen. Finanzierungsberatung ist nicht das Kerngeschäft von Maklando. Gleichwohl gehört es zu unserem Service, unsere Kundschaft auf Wunsch in Bezug auf Finanzierungsfragen zu begleiten. Auch lohnt es sich, sich frühzeitig mit der Finanzierung im Allgemeinen und mit Fremdkapital im Besonderen zu beschäftigen. Weshalb? Die Strukturierung und Evaluation braucht immer viel Zeit. Je besser man darauf vorbereitet ist, umso agiler ist man als Kaufinteressent:in unterwegs.

Maklando

Maklando ist ein Immobilienunternehmen aus Zürich und bietet als Makler Dienstleistungen rund um den Kauf und Verkauf von privatem Wohneigentum in der Schweiz an. Mehr über Maklando erfahren Sie hier.